Praxiswissen

Aufgaben und Haftungsabgrenzung eines SiGeKo

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator koordiniert, berät und macht Schnittstellen sichtbar. Er ersetzt weder Bauherrn- noch Arbeitgeberpflichten.

Ausgangssituation

Sind auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, können sich Gefährdungen gegenseitig beeinflussen. Unter den Voraussetzungen der Baustellenverordnung hat der Bauherr einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.

Fachliche Grundlagen

Die Baustellenverordnung unterscheidet Planungs- und Ausführungsphase. Zu den typischen Aufgaben gehören das Koordinieren der allgemeinen Grundsätze, das Mitwirken am Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, die Abstimmung gemeinsam genutzter Einrichtungen und die Organisation der Zusammenarbeit. RAB 30 konkretisiert Anforderungen an geeignete Koordinatoren.

Abgrenzung der Verantwortung

Die Beauftragung eines Koordinators entbindet den Bauherrn nicht von seiner Verantwortung. Ebenso bleiben die Arbeitgeber für den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten verantwortlich. Der konkrete Pflichtenkreis des SiGeKo ergibt sich aus Baustellenverordnung, Vertrag, Projektorganisation und den tatsächlich übernommenen Aufgaben.

Typische Fehler

Unklare Beauftragungen führen zu Erwartungen, die nicht zur Rolle passen.

  • Bestellung erst nach Beginn wesentlicher Planungsentscheidungen
  • fehlende Befugnisse und Eskalationswege
  • Verwechslung von Koordination mit Fachaufsicht einzelner Unternehmen
  • SiGe-Plan ohne Fortschreibung bei Bauablaufänderungen
  • keine klare Schnittstelle zu Bauleitung und Auftraggeber

Checkliste für die Beauftragung

Die Beauftragung sollte mindestens Projektphase, Aufgaben, Informationsrechte, Besprechungen, Dokumentation, Eskalation und Vertretung regeln. Planungs- und Ausführungsleistungen sind eindeutig zu benennen.

Häufige Fragen

Ist ein SiGeKo auf jeder Baustelle erforderlich?

Nein. Die Voraussetzungen ergeben sich aus der Baustellenverordnung, insbesondere aus dem Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber und den dort geregelten Pflichten. Der Einzelfall ist anhand des Vorhabens zu prüfen.

Ist der SiGeKo weisungsbefugt?

Eine allgemeine Weisungsbefugnis folgt nicht automatisch aus der Rolle. Befugnisse müssen projektbezogen und vertraglich klar geregelt sein.

Fachliche Grundlagen

Maßgeblich bleibt die Prüfung der konkreten betrieblichen und projektbezogenen Situation.

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