Ausgangssituation
Spätestens mit den ersten Beschäftigten stellt sich die Frage, wie arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung organisiert wird. Eine pauschale Stundenzahl für alle Betriebe gibt es nicht: Maßgeblich sind das Arbeitssicherheitsgesetz, die für den Betrieb geltende Fassung der DGUV Vorschrift 2 und die tatsächliche Gefährdungslage.
Rechtliche und fachliche Grundlagen
Nach § 5 ASiG bestellt der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich, soweit dies angesichts von Betriebsart, Unfall- und Gesundheitsgefahren, Beschäftigtenzahl und Organisation erforderlich ist. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert Betreuungsform, Aufgaben und Umfang. Je nach Betriebsgröße und zuständigem Unfallversicherungsträger kommen Regelbetreuung oder alternative Betreuungsmodelle in Betracht.
Typische Fehler
Die Bestellung wird häufig mit einer vollständigen Übertragung der Arbeitgeberverantwortung verwechselt. Die Fachkraft berät und unterstützt; Entscheidungen und Umsetzungspflichten verbleiben beim Arbeitgeber und bei den zuständigen Führungskräften.
- nur eine Urkunde erstellen, aber keine Aufgaben und Zugänge klären
- Betreuung ausschließlich nach Stunden statt nach Gefährdungen planen
- Betriebsarzt, Führungskräfte und Arbeitnehmervertretung nicht einbinden
- Änderungen von Verfahren, Arbeitsmitteln oder Standorten nicht nachsteuern
Praxisbeispiel
Ein wachsender Betrieb nimmt zusätzliche Arbeitsbereiche und neue Maschinen in Betrieb. Statt nur die bisherige Einsatzzeit fortzuschreiben, werden Gefährdungen, Organisationsänderungen und anstehende Projekte aufgenommen. Daraus entstehen ein belastbarer Betreuungsplan, priorisierte Begehungen und klar zugeordnete Maßnahmen.
Checkliste für Arbeitgeber
Vor der Bestellung sollten mindestens folgende Punkte vorliegen:
- zuständiger Unfallversicherungsträger und anwendbare Vorschrift
- Beschäftigtenzahl, Betriebsart und Betreuungsgruppe
- Gefährdungsbeurteilungen und wesentliche Veränderungen
- schriftliche Bestellung mit Aufgaben und Berichtslinie
- Abstimmung mit Betriebsarzt und gegebenenfalls Betriebsrat
- Plan für Dokumentation, Begehungen und Wirksamkeitskontrolle
Häufige Fragen
Kann eine externe Fachkraft bestellt werden?
Ja. § 19 ASiG lässt die Erfüllung der Verpflichtung auch über einen überbetrieblichen Dienst zu. Aufgaben, zeitlicher Umfang, Erreichbarkeit und betriebliche Einbindung müssen dennoch klar geregelt sein.
Übernimmt die Fachkraft die Verantwortung des Arbeitgebers?
Nein. Sie berät, überprüft, beobachtet und wirkt auf Verbesserungen hin. Die Verantwortung für Entscheidungen und Umsetzung verbleibt beim Arbeitgeber und den beauftragten Führungskräften.
Fachliche Grundlagen
Maßgeblich bleibt die Prüfung der konkreten betrieblichen und projektbezogenen Situation.
